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   ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21   

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ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21 (https://dejure.org/2021,60946)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21 (https://dejure.org/2021,60946)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 2021 - 11 Ca 1085/21 (https://dejure.org/2021,60946)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    (a) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465, Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 28.05.2009 - 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO., Rn. 33; 30.10.2008 - 8 AZR 397/07, NZA 2009, 485), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91).

    (b) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt-oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13.06.2019 -C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], NZA 2019, 889, Rn. 60; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], NZA 2014, 423, Rn. s30; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, Rn. 58; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 80; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933, Rn. 49; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, NZA 2015, 1325, Rn. 13).

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], aaO., Rn. 60; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO., Rn. 31 f.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 58 f.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 81; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, aaO., Rn. 49; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 14).

    Entscheidend ist nur, dass es sich um eine "wirtschaftliche Einheit" im vorgenannten Sinne handelt (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 59; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO. Rn. 83; 27.04.2017 - 8 AZR 859/15, aaO., Rn. 30).

    Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das BAG davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 60; 13.10.2011 - 8 AZR 455/10, aaO., Rn. 36; 07.04.2011 - 8 AZR 730/09, NZA 2011, 1231; 27.01.2011 - 8 AZR 326/09, NZA 2011, 1162).

    Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität überhaupt stellen (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 60 mwN.).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], NZA 2011, 148, Rn. 34 mwN.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 61; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 85; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO. Rn. 15).

    Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], EuZW 2016, 111; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 86).

    Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 86).

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], aaO.; 12.02.2012 - C-466/07, aaO.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 87).

    Diesen hat die Beklagte stillgelegt und die A. nicht fortgeführt, so dass für dieses Arbeitsverhältnis ein Kündigungsgrund besteht (vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    (a) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465, Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 28.05.2009 - 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267).

    (b) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt-oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13.06.2019 -C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], NZA 2019, 889, Rn. 60; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], NZA 2014, 423, Rn. s30; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, Rn. 58; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 80; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933, Rn. 49; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, NZA 2015, 1325, Rn. 13).

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], aaO., Rn. 60; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO., Rn. 31 f.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 58 f.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 81; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, aaO., Rn. 49; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 14).

    Entscheidend ist nur, dass es sich um eine "wirtschaftliche Einheit" im vorgenannten Sinne handelt (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 59; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO. Rn. 83; 27.04.2017 - 8 AZR 859/15, aaO., Rn. 30).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], NZA 2011, 148, Rn. 34 mwN.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 61; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 85; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO. Rn. 15).

    Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], EuZW 2016, 111; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 86).

    Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 86).

    Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 114 ff.).

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], aaO.; 12.02.2012 - C-466/07, aaO.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 87).

    Geht man davon aus, dass die Gesamtstruktur der Beklagten mit ihren Stationen in Palma und Wien sowie Stuttgart und Düsseldorf den ursprünglichen Betrieb der Beklagten gebildet haben - wofür aus Sicht der Kammer die besseren Argumente sprechen, da in Deutschland selbst keine Personen mit ausreichender Entscheidungsgewalt beschäftigt waren, die die Arbeit der deutschen Arbeitnehmer relativ frei und unabhängig organisierten und insbesondere Weisungen er- und Aufgaben verteilen konnten, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren (vgl. EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO., Rn. 32 mwN; BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 83, vgl. aber auch Hess. LAG 15.03.2006 - 17 Sa 2327/04 -, Rn. 109 nach juris zu einem Teilbetrieb Fluggeschäft aus und nach Deutschland) -, hat die A. diesen jedenfalls nicht (identitätswahrend) fortgeführt.

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    insbesondere festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg], NZA 2009, 251).

    Die organisatorische Selbstständigkeit der Einheit muss beim Betriebs(teil)erwerber indes nicht vollständig erhalten bleiben (EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg], aaO.; BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10, aaO., Rn. 37; 07.04.2011 - 8 AZR 730/09, aaO.).

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], aaO.; 12.02.2012 - C-466/07, aaO.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 87).

    Die bei der Beklagten für den deutschlandweiten Flugbetrieb noch bestehende funktionelle Verknüpfung, die nach der Klarenberg-Entscheidung des EuGH (12.02.2009 - C-466/07, aaO.; vgl. auch BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08, NZA 2010, 499) zur Feststellung eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit fortbestehen muss, wurde aufgelöst und der Geschäftsbetrieb von der A., soweit es das Deutschlandgeschäft der Beklagten betrifft, nicht fortgeführt (vgl. zur Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland bei Ablehnung eines Betriebsübergangs ins Ausland auch LAG Berlin-Brandenburg 27.05.2011 - 8 Sa 132/11, BeckRS 2011, 77326).

  • BAG, 22.01.2015 - 8 AZR 139/14

    Betriebs (teil) übergang - Objektschutz an einer Hochschule

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    (b) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt-oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13.06.2019 -C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], NZA 2019, 889, Rn. 60; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], NZA 2014, 423, Rn. s30; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, Rn. 58; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 80; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933, Rn. 49; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, NZA 2015, 1325, Rn. 13).

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], aaO., Rn. 60; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO., Rn. 31 f.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 58 f.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 81; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, aaO., Rn. 49; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], NZA 2011, 148, Rn. 34 mwN.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 61; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 85; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO. Rn. 15).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir], NZA 2006, 29, Rn. 35; BAG 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 15; 18.09.2014 - 8 AZR 733/13, aaO., Rn. 18; 22.08.2013 - 8 AZR 521/12, aaO., Rn. 40 ff. mwN.).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    (b) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt-oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13.06.2019 -C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], NZA 2019, 889, Rn. 60; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], NZA 2014, 423, Rn. s30; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, Rn. 58; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 80; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933, Rn. 49; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, NZA 2015, 1325, Rn. 13).

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], aaO., Rn. 60; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO., Rn. 31 f.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 58 f.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 81; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, aaO., Rn. 49; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 14).

    Geht man davon aus, dass die Gesamtstruktur der Beklagten mit ihren Stationen in Palma und Wien sowie Stuttgart und Düsseldorf den ursprünglichen Betrieb der Beklagten gebildet haben - wofür aus Sicht der Kammer die besseren Argumente sprechen, da in Deutschland selbst keine Personen mit ausreichender Entscheidungsgewalt beschäftigt waren, die die Arbeit der deutschen Arbeitnehmer relativ frei und unabhängig organisierten und insbesondere Weisungen er- und Aufgaben verteilen konnten, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren (vgl. EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO., Rn. 32 mwN; BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 83, vgl. aber auch Hess. LAG 15.03.2006 - 17 Sa 2327/04 -, Rn. 109 nach juris zu einem Teilbetrieb Fluggeschäft aus und nach Deutschland) -, hat die A. diesen jedenfalls nicht (identitätswahrend) fortgeführt.

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    (a) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465, Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 28.05.2009 - 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO., Rn. 33; 30.10.2008 - 8 AZR 397/07, NZA 2009, 485), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91).

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08

    Betriebsübergang - Begriff des Betriebsteils - Fortführung des bisherigen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    Die bloße Möglichkeit allein, den Betriebs(teil) unverändert fortführen zu können, reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus (BAG 27.09.2012 - 8 AZR 826/11, NZA 2013, 961, Rn. 21; 15.11.2012 - 8 AZR 683/11, NJW 2013, 2379, Rn. 36; 10.05.2012 - 8 AZR 434/11, NZA 2012, 1161, Rn. 27; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11, NZA-RR 2013, 179, Rn. 42, 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08, AP BGB § 613a Nr. 383, Rn. 20; 18.03.1999 - 8 AZR 159/98, BAGE 91, 121).

    Die bei der Beklagten für den deutschlandweiten Flugbetrieb noch bestehende funktionelle Verknüpfung, die nach der Klarenberg-Entscheidung des EuGH (12.02.2009 - C-466/07, aaO.; vgl. auch BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08, NZA 2010, 499) zur Feststellung eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit fortbestehen muss, wurde aufgelöst und der Geschäftsbetrieb von der A., soweit es das Deutschlandgeschäft der Beklagten betrifft, nicht fortgeführt (vgl. zur Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland bei Ablehnung eines Betriebsübergangs ins Ausland auch LAG Berlin-Brandenburg 27.05.2011 - 8 Sa 132/11, BeckRS 2011, 77326).

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der behaupteten Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Beklagten durch die A., angesichts der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Beklagten in Deutschland und seiner Aufnahme durch die A. nur im Ausland, um einen Betriebs(teil)übergang ins Ausland handeln würde (BAG 25.04.2013 - 6 AZR 49/12, NZI 2013, 758, Rn. 166; 13.12.2012 - 6 AZR 608/11, AP Nr. 23 zu § 620 BGB Kündigungserklärung, Rn. 40; 26.05.2011 - 8 AZR 37/10, aaO., Rn. 42).

    Ein etwaiger Betriebsteilübergang im Übrigen zieht das außerhalb dessen angesiedelte Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit, sondern betrifft nur solche Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb tatsächlich eingegliedert waren (vgl. BAG 25.04.2013 - 6 AZR 49/12, aaO., Rn. 170, 182).".

  • OLG Hamm, 22.09.2004 - 31 U 56/04

    Zulässigkeit subjektiver alternativer Klagehäufung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    Jeder Streitgenosse ist deshalb gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde (BGH 17. März 1989 - V ZR 233/87 - Ziffer I.1. der Gründe; OLG Hamm 22. September 2004 - 31 U 56/04 - Rn. 44).

    Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (BGH 15. April 2021 - IX ZR 269/19 - Rn. 17; OLG Hamm 22. September 2004 - 31 U 56/04 - ArbG Düsseldorf 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 - n.rkr.; Vollkommer, in Zöller ZPO 33. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 10; Hüßtege, in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl., § 60 Rn. 6).

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das BAG davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 60; 13.10.2011 - 8 AZR 455/10, aaO., Rn. 36; 07.04.2011 - 8 AZR 730/09, NZA 2011, 1231; 27.01.2011 - 8 AZR 326/09, NZA 2011, 1162).

    Die organisatorische Selbstständigkeit der Einheit muss beim Betriebs(teil)erwerber indes nicht vollständig erhalten bleiben (EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg], aaO.; BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10, aaO., Rn. 37; 07.04.2011 - 8 AZR 730/09, aaO.).

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 730/09

    Betriebsübergang - Übergang eines Teilbetriebs - Teilbetrieb beim

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • EuGH, 13.06.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.05.2011 - 8 Sa 132/11

    Sonderliquidationsverfahren nach griechischem Recht - Einstellung des

  • BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 227/11

    Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dank

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

  • BGH, 10.03.2011 - VII ZR 54/10

    Parteiwechsel bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der

  • BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11

    Betriebsübergang - Eigenkündigung der Arbeitnehmer

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 197/11

    Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 683/11

    Betriebsübergang - Erwerb einer Immobilie - Übergang des Arbeitsverhältnisses des

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 159/98

    Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 190/06

    Zulässigkeit eines Hilfsantrages nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz

  • BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 434/11

    Betriebsübergang - Daseinsvorsorge - Rettungsdienst

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • EuGH, 26.05.2005 - C-478/03

    Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

  • BGH, 17.03.1989 - V ZR 233/87

    Zulässigkeit einer Hilfsanschlußberufung; Rechtsfolgen der Formnichtigkeit eines

  • ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20

    Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 15.03.2006 - 17 Sa 2327/04
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 733/13

    Betriebsübergang - neuer Tankstellenstandort und anderer Pächter

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21

    Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt, a) an den Kläger für November 2020 1.923,70 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen;.

    Die weitergehende Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21 -, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.02.2021 - 11 Ca 5925/20 und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2021 - 5 Ca 5897/20 - werden zurückgewiesen.

    Die gerichtlichen Kosten erster Instanz des Verfahrens Arbeitsgerichts Düsseldorf - 11 Ca 1085/21 - werden dem Kläger zu 83 % und der Beklagten zu 1) zu 17 % auferlegt.

    Nach Abtrennung durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.02.2021 waren sie Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgerichts Düsseldorf - 11 Ca 1085/21 - (alt 5 Sa 754/21), das zuletzt die Anträge zu 2) bis 10) zum Gegenstand hatte.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21 abzuändern und.

    und II. 8. [erstinstanzliche Zahlungsanträge - in der Nummerierung des Arbeitsgerichts zu 11 Ca 1085/21 - zu 5) und 8)] mit zwei rechtlichen Begründungen abgewiesen.

    Dies zeigt sich auch daran, dass die Ausführungen zur Begründetheit nicht nur die erstinstanzlichen Anträge zu 5) und 8) betreffen, sondern auch die erstinstanzlichen Anträge - in der Nummerierung des Arbeitsgerichts zu 11 Ca 1085/21 - zu 3) und 6) gegen die Beklagte zu 2).

    Soweit das Arbeitsgericht diese Anträge abgewiesen hat, ist das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21 - gegenstandslos.

    3.Im Rahmen der zulässigen Berufung des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21 - von Amts wegen zu berichtigen.

    Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als es die Zahlungsanträge zu II.5 und II.8 [erstinstanzlich - nach der Nummerierung des Arbeitsgerichts in 11 Ca 1085/21 - Anträge zu 5) und 8)] abgewiesen hat.

    Die geänderte erstinstanzliche Kostenentscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf - 11 Ca 1085/21 - beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 98 Satz 2 ZPO.

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